§ 1 AGB & Widerruf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 01. Juni 2021
Rainer Klumpp – 68804 Altlußheim
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Rainer Klumpp Wasserstrahlschneiden (Lieferantin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Lieferantin sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk Altlußheim und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen. Bei allgemeinen Änderungen der Kalkulationsgrundlage, insbesondere bei einer Veränderung der Rohstoffpreise oder Löhne bis zum Liefertag, bleiben Preisänderungen ausdrücklich vorbehalten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
(3) Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens der Lieferantin liegen, z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn diese bei Unterlieferanten auftreten – verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen Dritter, und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Schadensersatzansprüche sowie Zurückziehung eines erteilten Auftrages wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Lieferantin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Lieferantin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
§ 6 Gewährleistung, Recht des Bestellers auf Rücktritt
(1) Die Lieferantin gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
(2) Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt 6 Monate. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Lieferantin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
(3) Der Besteller muss der Lieferantin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Lieferantin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht den vereinbarten Erfordernissen entsprechen, hat die Lieferantin nach ihrer Wahl das Recht
(a) zu verlangen, dass das beanstandete Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Lieferantin geschickt wird.
(b) zu verlangen, dass der Besteller das beanstandete Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker der Lieferantin die Reparatur beim Besteller vornimmt.
(c) der Ersatzlieferung oder -leistung. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Lieferantin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten nach Aufwand der Lieferantin zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Zeit fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§ 7 Recht der Lieferantin auf Rücktritt
(1) Wird der Lieferantin nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann sie Sicherheit für die Gegenleistung verlangen. Ist der Besteller zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder in der Lage, so kann die Lieferantin unter Anrechnung der von ihr gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Lieferantin hat ferner das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne § 4 Abs. 3 auf ihren Betrieb oder den des Vorlieferers einwirken und/oder die Lieferung bzw. Leistung des Vertragsgegenstandes unmöglich machen.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Lieferantin innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug in bar, frei, zu begleichen.
(2) Die Lieferantin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Lieferantin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Lieferantin über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Einziehung und der Diskontierung trägt der Besteller.
(4) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Lieferantin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
(5) Wenn der Lieferantin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, wie z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellung, so ist die Lieferantin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Lieferantin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die der Lieferantin aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Lieferantin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Lieferantin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Lieferantin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Lieferantin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Lieferantin übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der Lieferantin unentgeltlich. Ware, an der der Lieferantin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Lieferantin ab. Die Lieferantin ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der Lieferantin hinweisen. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für die Rechte der Lieferantin ist die Lieferantin unverzüglich, schriftlich, mit allen Angaben zu unterrichten, die sie für eine Interventionsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigt. Soweit sie Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an die Lieferantin zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Lieferantin berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Lieferantin liegt – soweit nicht eine entgegenstehende gesetzliche Regelung zwingend Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden vor Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Lieferantin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 11 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Altlußheim.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(3) Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Altlußheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Rainer Klumpp – 68804 Altlußheim